Der Staat hatte alle Räume, die er für seine Amtsstellen brauchte, selber bereitzustellen. Mit dem BauG 1993 erfolgte dann die Kürzung auf die heutige Norm (vgl. VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, in: ANDREAS BAUMANN/RALPH VAN DEN BERGH/MARTIN GOSSWEILER/CHRISTIAN HÄUPTLI/ERICA HÄUPTLI- SCHWALLER/VERENA SOMMERHALDER FORESTIER [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 129 N 1 ff.). Sie lautet wie folgt: § 129 Bau- und Raumstellungspflicht 1 Neue Räume für die Unterbringung von kantonalen Behörden, Amtsstel-