2. Zur Entstehungsgeschichte des vorliegend streitigen § 129 BauG betreffend die Bau- und Raumstellungspflicht ergibt sich Folgendes: Bereits im BauG 1859 waren erste Vorschriften für die öffentlichen Gebäude des Staats und der Gemeinden enthalten. Weitere Normen fanden sich damals in den Vorschriften über die Organisation von Ober- und Bezirksgerichten sowie über die Einrichtung der Bezirksämter. Die Regelung im BauG 1971 beschränkte sich alsdann auf die öffentlichen Gebäude und Anlagen des Staats und seiner unselbständigen Anstalten. Der Staat hatte alle Räume, die er für seine Amtsstellen brauchte, selber bereitzustellen.