2.2. Die Gesuchstellerin ist als Bezirkshauptort des Bezirks A. (vgl. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 26. März 1985 [Organisationsgesetz; SAR 153.100]) Adressatin von § 129 BauG, der den Bezirkshauptorten eine Bau- und Raumstellungspflicht auferlegt. Damit ist sie durch die angefochtene Bestimmung direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist daher zum Normenkontrollantrag berechtigt.