1. Es sei § 129 BauG aufzuheben. 2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer). 2. Der Kanton Aargau beantragt im Rahmen seiner Gesuchsantwort vom 5. Juli 2021 Folgendes: 1. Das Gesuch vom 15. April 2021 um Aufhebung von § 129 BauG sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. 3. Mit Replik vom 20. August 2021 hält die Gesuchstellerin an den Anträgen gemäss Normenkontrollantrag fest.