Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. November 2020, in Sachen A. gegen Sozialkommission B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2020.373). Aus den Erwägungen 1. Die Vorinstanz hat der Sozialkommission im Rahmen eines ordentlichen Schriftenwechsels eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um eine Beschwerdeantwort zu erstatten. Einen Entscheid über