Damit besteht aus Sicht der kantonalen Verfassungsgerichtsbarkeit weder eine Grundlage noch ein Bedürfnis, das Dekret zur Prämienverbilligung der abstrakten Normenkontrolle zu unterstellen. (Anmerkung: Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 5. August 2020 [8C_233/2020] abgewiesen.) 52 Rechtsverzögerung Eine behördliche Frist von 30 Tagen, um zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung zu nehmen, verletzt das Verbot der Rechtsverzögerung.