Für die Beurteilung von Beschwerden ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig. Dieses ist im Einzelfall gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (sog. inzidente oder konkrete Normenkontrolle gemäss § 95 Abs. 2 KV und § 2 Abs. 2 VRPG; vgl. vorne Erw. 5.2.3). Insoweit können kantonale Vorschriften vorfrageweise im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den bundesrechtlichen Vorgaben zur individuellen Prämienverbilligung überprüft werden. 2020 Verwaltungsrechtspflege 469