Gegen Verfügungen der SVA Aargau kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der SVA Aargau Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 4 KVGG). Gegen Einspracheentscheide der SVA Aargau kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erhoben werden (§ 35 Abs. 5 KVGG). Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ATSG (vgl. § 35 Abs. 6 KVGG). Die Anwendung der Vorschriften im Bereich der Prämienverbilligung ist einem Durchführungsorgan der Sozialversicherungen übertragen. Für die Beurteilung von Beschwerden ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig.