Normenkontrollverfahren nicht gegeben, weil die Anwendung nicht durch Verwaltungsbehörden erfolge (vgl. AGVE 2004, S. 99 ff.). In einem Urteil vom 28. Juni 2016 trat das Verwaltungsgericht auf ein Normenkontrollbegehren nicht ein, mit welchem die Aufhebung einer Übergangsregelung im Anwaltstarif und die übergangsrechtliche Festlegung von Entschädigungen in Strafsachen verlangt wurden. Die Anwendung der betreffenden Bestimmungen falle in den Sachbereich der Strafbehörden (vgl. VGE vom 28. Juni 2016 [WNO.2016.1], Erw. I/4.1 ff.).