(VGE vom 19. Februar 2014 [WNO.2012.3], Erw. I/1.3; vgl. AGVE 2004, S. 102 f.; 1996, S. 155 f.). 5.2.4. Mit dieser Begründung verneinte das Verwaltungsgericht die Überprüfbarkeit von Bestimmungen des Anwaltstarifs über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Es kam zum Schluss, es liege zwar eine Norm verwaltungsrechtlichen Inhalts vor, indessen sei die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im 468 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020