Entscheide in Sachbereichen präjudiziert, für deren Beurteilung andere (kantonale) Gerichte (Zivil-, Straf- und Versicherungsgerichte) ausschliesslich zuständig sind. Die Normenkontrolle von Rechtssätzen verwaltungsrechtlichen Inhalts, für deren Anwendung die Zivil-, Straf- oder Versicherungsgerichte zuständig sind, ist daher nach dieser Rechtsprechung ausgeschlossen (AGVE 2004, S. 102; 1996, S. 154 je mit Hinweisen). Vorausgesetzt wird, dass die Rechtssätze von Verwaltungsbehörden unter Begründung eines Verwaltungsrechtspflegeverhältnisses angewandt werden oder das Verwaltungsgericht im Klageverfahren gemäss §§ 60 ff. VRPG zuständig ist (VGE vom 19. Februar 2014 [