Für ihn bestand keine Veranlassung, neben der den Zivilund Strafgerichten obliegenden inzidenten (oder konkreten) Normenkontrolle (§ 95 Abs. 2 KV) und dem zivil- und strafrechtlichen Rechtsschutz zusätzlich die verwaltungsrechtlichen Normen, welche durch ein Zivil- oder Strafgericht angewendet werden, einer Verfassungsgerichtsbarkeit durch das Verwaltungsgericht zu unterstellen. Insbesondere die damit verbundene Einmischung in die Belange des Zivil- und Strafrichters lag ausserhalb der vom Gesetzgeber angestrebten Verwaltungsgerichtsbarkeit (AGVE 2004, S. 102 mit Hinweis; vgl. auch FEHLMANN-LEUTWYLER, a.a.O., S. 51). Die Beschränkung soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht