Beim Erlass des VRPG wollte der Gesetzgeber auf eine allgemeine Verfassungsgerichtsbarkeit verzichten und die prinzipale Normenkontrolle auf Rechtsvorschriften der allgemeinen Verwaltung beschränken. Für ihn bestand keine Veranlassung, neben der den Zivilund Strafgerichten obliegenden inzidenten (oder konkreten) Normenkontrolle (§ 95 Abs. 2 KV) und dem zivil- und strafrechtlichen Rechtsschutz zusätzlich die verwaltungsrechtlichen Normen, welche durch ein Zivil- oder Strafgericht angewendet werden, einer Verfassungsgerichtsbarkeit durch das Verwaltungsgericht zu unterstellen.