5.2. 5.2.1. Die Prüfung von Erlassen ist gemäss § 70 Abs. 1 VRPG auf Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur beschränkt. 5.2.2. Lehre und Rechtsprechung unterscheiden im Wesentlichen zwischen einem organisatorischen und einem funktionellen Verwaltungsbegriff. Beim Begriff der Verwaltung im organisatorischen Sinn wird auf die Verwaltungsbehörden und jenem der Verwaltung im funktionellen Sinn auf die Verwaltungstätigkeit Bezug genommen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 10 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/