den angeführten Verordnungsbestimmungen bereits am Normcharakter. 4.5. Weil keine Vorschrift im Sinne von § 70 Abs. 1 VRPG vorliegt, ist eine Normenkontrolle der angefochtenen Dekretsänderung ausgeschlossen. Gleiches ergibt sich auch aus weiteren Gründen, die der Vollständigkeit halber darzulegen sind. 5. 5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 145 I 26, Erw. 3.3; 136 I 220, Erw. 4.1; 134 I 313, Erw. 3). 5.2. 5.2.1.