Hier wie dort ergibt sich erst aufgrund dieser Parameter, ob für den Einzelnen ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht. Es ist zwar denkbar, dass das mit dem Dekret beschlossene Gesamtvolumen für die Ausrichtung aller im Kanton geschuldeten Prämienverbilligungen nicht ausreicht (was einen Nachschuss von Mitteln durch den Kanton erforderlich machen würde) oder – umgekehrt – den tatsächlichen Bedarf übertrifft. Für den Einzelnen ergeben sich indessen aus dem Dekret offensichtlich keine Ansprüche (und es werden ihm dadurch auch keine versagt).