Die für den Rechtssatz charakteristische generell-abstrakte Natur einer Regelung, sprich der materielle Gesetzescharakter, fehlt der betreffenden Bestimmung. Die konkrete Verteilung des vom Grossen Rat beschlossenen Kantonsbeitrags obliegt dem Regierungsrat. Sie erfolgt – unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben – anhand von Berechnungselementen in der Verordnung und deren Anhang (vgl. § 5 KVGG; V KVGG; Botschaft KVGG, S. 53). Das Bundesgericht prüfte in BGE 145 I 26 analoge Bestimmungen der Prämienverbilligungsverordnung des Kantons Luzern: Hier wie dort ergibt sich erst aufgrund dieser Parameter, ob für den Einzelnen ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht.