Steuerungsinstrument, mit dem das Kantonsparlament das Gesamtvolumen für den Kantonsanteil an der Prämienverbilligung festlegt (vgl. Botschaft KVGG, S. 52). Die Dekretsbestimmung ist keine Regelung, mit welcher Rechte und Pflichten von Privaten begründet werden. Zwar sind indirekte Auswirkungen auf die im Einzelfall zu gewährende Prämienverbilligung möglich. Jedoch wird nicht mittels einer Norm eine unbestimmte Vielzahl von Fällen erfasst. Die für den Rechtssatz charakteristische generell-abstrakte Natur einer Regelung, sprich der materielle Gesetzescharakter, fehlt der betreffenden Bestimmung.