Die Gesuchsteller verlangen eine abstrakte Normenkontrolle eines Budgetbeschlusses in Dekretsform. In der Literatur wird teilweise eine Vermutung befürwortet, dass Regelungen der prinzipalen Normenkontrolle unterliegen, wenn sie in einer vom Gesetz erwähnten Erlassform ergingen (vgl. MERKER, a.a.O., § 68 N 11). Unabhängig davon ist auf ein Normenkontrollbegehren nicht einzutreten, sofern eine angefochtene Erlassbestimmung keine Rechtssätze beinhaltet. Kann das Vorliegen einer Vorschrift innerhalb eines Erlasses ausgeschlossen werden, ist keine Normenkontrolle vorgesehen. Mit § 1 Abs. 1 DPV hat der Grosse Rat den Kantonsbeitrag für die Prämienverbilligung festgelegt.