Andererseits sieht § 78 Abs. 2 KV vor, dass für ausführende Bestimmungen Dekrete erlassen werden, soweit das Gesetz dazu ermächtigt. Daraus und aus der Einordnung dieser Vorschrift unter den Zuständigkeiten des Grossen Rates bzw. unter "lit. a Rechtsetzung" folgt, dass es sich beim Dekret um eine Erlassform handelt, welche primär Rechtsetzung beinhaltet (vgl. zum Ganzen: KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 78 N 19 ff.; MERKER, a.a.O., § 68 N 13 f.). 4.4. Die Gesuchsteller verlangen eine abstrakte Normenkontrolle eines Budgetbeschlusses in Dekretsform.