Die Absicht des Gesetzgebers bestand darin, den Beschluss aus dem Gesamtpaket der Allgemeinen Finanzplanung herauszulösen und neu als Dekret zu behandeln (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 6. Mai 2015, KVGG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung [nachfolgend Botschaft KVGG], 15.87, S. 52). Daher liegt einerseits ein Budgetbeschluss vor, welcher in der Form des Dekrets ergeht (vgl. zum Ganzen: ANDREAS ZÜND, Gesetz und Dekret im Kanton Aargau, Aarau 1986, S. 121 ff.). Andererseits sieht § 78 Abs. 2 KV vor, dass für ausführende Bestimmungen Dekrete erlassen werden, soweit das Gesetz dazu ermächtigt.