I/3 mit Hinweis). Im erwähnten Entscheid vom 11. Februar 1985 erwog das Verwaltungsgericht, zu den Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur gehörten "in erster Linie die Rechtssätze, d.h. Regelungen wiederkehrender, künftiger Sachverhalte, die allgemein und bezogen auf (unbestimmt) viele Adressaten abgefasst sind" (vgl. AGVE 1985, S. 342). Daran wurde unter der Geltung von § 70 Abs. 1 VRPG festgehalten (vgl. VGE vom 19. Februar 2014 [WNO.2012.3], Erw. I/1.3). Mit "Vorschriften" sind somit Rechtssätze in Erlassen gemeint.