Fehlt angefochtenen Bestimmungen der Erlasscharakter, ist auf das Normenkontrollbegehren nicht einzutreten. Aus diesem Grund unterliegen mitunter Weisungen, welche lediglich innerdienstliche oder organisatorische Anordnungen einer vorgesetzten Behörde an eine ihr unterstellte Behörde enthalten, nicht der abstrakten Normenkontrolle (vgl. VGE vom 28. Juni 2016 [WNO.2016.1], Erw. I/3 mit Hinweis).