Das Verwaltungsgericht erwog in einem Urteil vom 11. Februar 1985, das aargauische Rechtsschutzsystem folge der Zweiteilung in Einzelaktkontrolle, die sich gegen Verfügungen bzw. Entscheide richte, und Normenkontrolle, bei der es um Erlasse oder – genauer – "Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur" gehe (AGVE 1985, S. 342). Indem der Gesetzgeber die Erlassform vorgab, in der die angefochtene Vorschrift zu ergehen hatte, stellte er jedoch nicht klar, ob auch der Inhalt der betreffenden Bestimmung materiell Rechtssatzcharakter aufzuweisen hatte (vgl. MERKER, a.a.O., § 68 N 11).