Die Gesuchsteller verlangen eine abstrakte Normenkontrolle der Dekretsänderung, welche den Kantonsbeitrag für die Prämienverbilligung festlegt. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, vorweg auf die Voraussetzungen einzugehen, unter welchen Erlassbestimmungen der abstrakten Normenkontrolle unterliegen. 4. 4.1. Unter der Geltung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) wurde der Begriff der Vorschrift bzw. des Rechtssatzes vor allem im Gegensatz zum Verwaltungsakt verwendet (vgl. MONIKA FEHLMANN- LEUTWYLER, Die prinzipale Normenkontrolle nach aargauischem Recht, Aarau 1988, S. 23 ff.).