einem andern verglichen. Geprüft wird, ob der zu kontrollierende Rechtssatz der Massstabsnorm entspricht, d.h. ob übergeordnetes Recht verletzt ist (vgl. AGVE 2014, S. 285 mit Hinweisen). 3. 3.1. Normenkontrollbegehren sind gemäss § 70 Abs. 1 VRPG vorgesehen für  Vorschriften  verwaltungsrechtlicher Natur  u.a. in kantonalen Gesetzen, Dekreten und Verordnungen. 3.2. Die Gesuchsteller verlangen eine abstrakte Normenkontrolle der Dekretsänderung, welche den Kantonsbeitrag für die Prämienverbilligung festlegt.