SAR 651.140) wurden die Eigenmietwerte angehoben, so dass der Median aller Eigenmietwerte seither bei 60 % liegt. - Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt jedoch, dass die verfassungsmässige Grenze des steuerlich massgeblichen Eigenmietwerts auch im Einzelfall – und nicht etwa der Median aller Eigenmietwerte – bei 60 % der Marktmiete liegt. Dies wird durch die aargauischen Regelungen (§ 218 Abs. 3 StG, AnpD) nicht gewährleistet, womit sie gegen Art. 8 Abs. 2 und Art. 127 BV verstossen und (im entsprechenden Umfang) aufzuheben sind.