460 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 50 Eigenmietwertbesteuerung - Normenkontrollverfahren: Festlegung der Eigenmietwerte im Aargau - Die Eigenmietwerte betragen 60 % der Marktmiete (§ 30 Abs. 2 StG). Der Regierungsrat überprüft die Marktlage periodisch. Er unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag, wenn sich die Marktwerte gegenüber den nach § 30 Abs. 2 StG festgelegten Eigenmietwerten um mehr als 5 Prozentpunkte verändert haben (§ 218 Abs. 3 StG). - Gemäss dem Dekret über die Anpassung der Eigenmietwerte vom 24. November 2015 (AnpD;