48 § 41 Abs. 1 VRPG; § 159 Abs. 1 BauG Eine Anordnung, mit welcher der Bauherrschaft zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit eingeräumt wird, Vorschläge zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu machen, stellt einen Zwischenentscheid