Dasselbe muss auch in Bezug auf die Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gelten. Die bundesrätliche Genehmigung wird praxisgemäss nur bei offensichtlicher Bundesrechtswidrigkeit verweigert und bedeutet keine Beschränkung der richterlichen Kognition (Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 25. März 1999, in: VPB 63/1999, Nr. 63, S. 596 ff., Ziffer 6/b). 4. Bei der Normenkontrolle wird ein Rechtssatz mit einem andern Rechtssatz verglichen; geprüft wird, ob der zu kontrollierende Rechtssatz der Massstabsnorm entspricht (FEHLMANN-LEUTWYLER, a.a.O., S. 85 ff.), d.h.