ZGB bedürfen kantonale Anordnungen zum Registerrecht der Genehmigung des Bundes. Tatsächlich wurden sowohl das Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz als auch der Notariatstarif am 10. Oktober 2012 durch den Bund genehmigt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht eine derartige Genehmigung der späteren Prüfung der Frage, ob sich die betreffende Bestimmung mit dem Bundesrecht vertrage, nicht entgegen (BGE 99 II 159, Erw. 3 mit Hinweis). Dasselbe muss auch in Bezug auf die Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gelten.