standes zu wahren" (Art. 3 lit. a der Statuten). Zumindest eine grosse Anzahl der Mitglieder sind als Notarinnen und Notare im Aargau tätig und damit selber berechtigt, einen Normenkontrollantrag in Bezug auf die umstrittenen Bestimmungen zu stellen. Auch die übrigen Legitimationsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Gesuchstellerin 3 ebenfalls zur Einreichung eines Normenkontrollantrages berechtigt ist. 3.-5. (…) II. 1.-2. (…) 3. Gemäss Art. 52 Abs. 3 SchlT ZGB bedürfen kantonale Anordnungen zum Registerrecht der Genehmigung des Bundes.