Im Weiteren muss die Vereinigung juristische Persönlichkeit haben und Gewähr für eine gewisse Beständigkeit bieten. Zusätzliches Erfordernis ist, dass sie ihre Tätigkeit regelmässig, tatsächlich ausübt, eine zeitliche Konstanz besitzt (keine Ad-hoc-Gruppierung), sich an den Rahmen einer statutarischen Zielsetzung hält und auf einer internen demokratischen Willensbildung beruht (VGE VI/75 vom 27. September 2012 [WNO.2012.2], Erw. I/2 mit Hinweisen). 2.2. Die Legitimation der Gesuchstellerin 1 und des Gesuchstellers 2 ist offensichtlich gegeben; als im Aargau tätige Notarin und Notar sind sie von den umstrittenen Bestimmungen direkt betroffen.