Für Vereinigungen, die nicht ohnehin als juristische Personen betroffen und damit zum Normenkontrollantrag berechtigt sind, ergibt sich die Legitimation analog zu den entsprechenden Voraussetzungen im Beschwerdeverfahren. Es muss sich um Anliegen handeln, die sie nach ihren Statuten zu wahren haben, die der Mehrheit oder doch einer grossen Anzahl ihrer Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch einen Normenkontrollantrag jedes ihrer Mitglieder oder deren Mehrheit berechtigt ist. Im Weiteren muss die Vereinigung juristische Persönlichkeit haben und Gewähr für eine gewisse Beständigkeit bieten.