2014 Verwaltungsrechtspflege 283 selbst die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit sein Konto auch wirklich noch innerhalb der Frist belastet wird. Dies muss hier umso mehr gelten, als der Beschwerdeführerin 1 neben der Mög- lichkeit der Banküberweisung mit der Bareinzahlung bei der Post ein allseits bekanntes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, mit dem sie ohne weiteres die Frist hätte einhalten können (Adresse der Kantonalbank B.: A.strasse 23; Adresse der nächsten Poststelle: A.strasse 11). Wenn sie dennoch die mit der sehr knappen Auslösung einer Banküberweisung am Nachmittag des letzten Tages der zweiten ihr gewährten Frist verbundenen Risiken in Kauf nahm, so kann ihr Verschulden im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist jedenfalls nicht mehr als leicht eingestuft werden. Dementsprechend ist keine Fristwiederherstellung zu gewähren und auf die Beschwerde nicht einzutreten. 47 Normenkontrollbegehren - Die Antragsbefugnis einer Vereinigung im Normenkontrollverfahren richtet sich nach den Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbe- schwerde. - Die Genehmigung des Bundes für kantonale Erlasse zum Register- recht (Art. 52 Abs. 3 SchlT ZGB) schliesst eine abstrakte Normen- kontrolle durch das Verwaltungsgericht nicht aus. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Februar 2014 in Sa- chen A., B. und Aargauische Notariatsgesellschaft gegen Kanton Aargau (WNO.2012.3). Aus den Erwägungen I. 1.2. 284 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 2.1. Zum Antrag ist befugt, wer durch die Anwendung dieser Vor- schriften in absehbarer Zeit in seinen schutzwürdigen eigenen Inte- ressen verletzt werden könnte (§ 71 VRPG). Schutzwürdig ist ein Interesse, wenn die beantragte Aufhebung der Norm dem Gesuch- steller einen nennenswerten Vorteil bringen kann. Eine tatsächliche Berührung der Interessenssphäre genügt, weshalb auch Normen, wel- che Dritte begünstigen, im Normenkontrollverfahren überprüfbar sind (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontroll- verfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege [Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG], Diss. Zürich 1998, § 69 N 15; MONIKA FEHLMANN-LEUTWYLER, Die prinzipale Nor- menkontrolle nach aargauischem Recht, Aarau 1988, S. 164 f.). Für Vereinigungen, die nicht ohnehin als juristische Personen betroffen und damit zum Normenkontrollantrag berechtigt sind, ergibt sich die Legitimation analog zu den entsprechenden Voraus- setzungen im Beschwerdeverfahren. Es muss sich um Anliegen han- deln, die sie nach ihren Statuten zu wahren haben, die der Mehrheit oder doch einer grossen Anzahl ihrer Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch einen Normenkontrollantrag jedes ihrer Mitglieder oder deren Mehrheit berechtigt ist. Im Weiteren muss die Vereinigung juristische Persönlichkeit haben und Gewähr für eine gewisse Beständigkeit bieten. Zusätzliches Erfordernis ist, dass sie ihre Tätigkeit regelmässig, tatsächlich ausübt, eine zeitliche Konstanz besitzt (keine Ad-hoc-Gruppierung), sich an den Rahmen einer statutarischen Zielsetzung hält und auf einer internen demokratischen Willensbildung beruht (VGE VI/75 vom 27. Sep- tember 2012 [WNO.2012.2], Erw. I/2 mit Hinweisen). 2.2. Die Legitimation der Gesuchstellerin 1 und des Gesuchstel- lers 2 ist offensichtlich gegeben; als im Aargau tätige Notarin und Notar sind sie von den umstrittenen Bestimmungen direkt betroffen. Die Gesuchstellerin 3 ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB (Art. 1 der Statuten der Aargauischen Notariatsgesellschaft vom 8. Dezember 1998). Er bezweckt unter anderem, "das Ansehen und die Unabhängigkeit sowie die Rechte und Interessen des Notariats- 2014 Verwaltungsrechtspflege 285 standes zu wahren" (Art. 3 lit. a der Statuten). Zumindest eine grosse Anzahl der Mitglieder sind als Notarinnen und Notare im Aargau tä- tig und damit selber berechtigt, einen Normenkontrollantrag in Be- zug auf die umstrittenen Bestimmungen zu stellen. Auch die übrigen Legitimationsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Gesuchstelle- rin 3 ebenfalls zur Einreichung eines Normenkontrollantrages be- rechtigt ist. 3.-5. (…) II. 1.-2. (…) 3. Gemäss Art. 52 Abs. 3 SchlT ZGB bedürfen kantonale Anord- nungen zum Registerrecht der Genehmigung des Bundes. Tatsächlich wurden sowohl das Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz als auch der Notariatstarif am 10. Oktober 2012 durch den Bund geneh- migt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht eine derartige Genehmigung der späteren Prüfung der Frage, ob sich die betreffende Bestimmung mit dem Bundesrecht vertrage, nicht entge- gen (BGE 99 II 159, Erw. 3 mit Hinweis). Dasselbe muss auch in Be- zug auf die Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Normenkon- trollverfahrens gelten. Die bundesrätliche Genehmigung wird praxis- gemäss nur bei offensichtlicher Bundesrechtswidrigkeit verweigert und bedeutet keine Beschränkung der richterlichen Kognition (Gut- achten des Bundesamtes für Justiz vom 25. März 1999, in: VPB 63/1999, Nr. 63, S. 596 ff., Ziffer 6/b). 4. Bei der Normenkontrolle wird ein Rechtssatz mit einem andern Rechtssatz verglichen; geprüft wird, ob der zu kontrollierende Rechtssatz der Massstabsnorm entspricht (FEHLMANN-LEUTWYLER, a.a.O., S. 85 ff.), d.h. ob übergeordnete Verfassungs- und Gesetzesbe- stimmungen verletzt sind (AGVE 1992, S. 168; 1988, S. 110). Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Erlasses im Rahmen der abstrakten Normkontrolle ist massgebend, ob der angefochtenen Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen wer- den kann, der sie mit dem angerufenen übergeordneten Recht verein- bar erscheinen lässt. Das Verwaltungsgericht hebt eine kantonale 286 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 Norm nur auf, sofern sie sich jeglicher verfassungs- und kon- ventionskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt. Dass ausnahmsweise mit rechtswidrigen Anwendungsfällen gerechnet werden muss, recht- fertigt eine Aufhebung nicht; solche können sich immer ereignen. Zudem steht hier der Weg der vorfrageweisen Überprüfung im jeweiligen Einzelfall zur Verfügung (AGVE 2004, S. 257; 2002, S. 165; BGE 137 I 31, Erw. 2 mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/ WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 2082; MERKER, a.a.O., § 68 N 67 und 76 mit Hinweisen). Eine weitergehende Prüfung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle kann dann angebracht sein, wenn die Möglichkeit der inzidenten Prüfung einem Betroffenen den erfor- derlichen Schutz nicht zu gewährleisten vermag (BGE 111 Ia 23, Erw. 2; zum Ganzen: VGE IV/27 vom 13. August 2004 [NO.2003.00002], S. 5). Im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle überprüft das Verwaltungsgericht die Rechtsmässigkeit eines kantonalen Erlasses mit uneingeschränkter ("voller") Kognition. Zurückhaltung übt das Gericht bei der Aufhebung einer Norm (vgl. zur beschränkten Aufhe- bungspflicht MERKER, a.a.O., § 49 N 5; Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2009 [1C_179/2008], Erw. 2; vom 17. März 2009 [1C_140/2008], Erw. 3, in: ZBl 111/2010, S. 42). Diese institu- tionelle Zurückhaltung beruht nicht wie beim Bundesgericht auf einer föderalistischen Rücksichtnahme (vgl. dazu BGE 135 II 243, Erw. 2; 130 I 82, Erw. 2.1), sondern erfolgt aus Gründen der Gewal- tenteilung und der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu AGVE 1986, S. 106, Erw. 4b). 48 § 41 Abs. 1 VRPG; § 159 Abs. 1 BauG Eine Anordnung, mit welcher der Bauherrschaft zur Wahrung des recht- lichen Gehörs Gelegenheit eingeräumt wird, Vorschläge zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu machen, stellt einen Zwischenentscheid