3.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, einer unentgeltlich vertretenen Klientin im Zusammenhang mit gerichtlichen und behördlichen Verfahren über das Honorar bzw. die Parteientschädigung hinaus Leistungen in Rechnung gestellt und von ihr einen Betrag von Fr. 31'000.00 gefordert zu haben. 3.2. Für Anwältinnen und Anwälte gelten unter anderem folgende Berufsregeln (Art. 12 BGFA): Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus (lit. a); sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und