Die angefochtenen Bestimmungen stellen die Festsetzung der konkreten Beurkundungsgebühr im Einzelfall in das Ermessen der freiberuflichen Notare und erlauben eine Abweichung von der Grundgebühr nach unten. Diese Tarifordnung steht nicht in unvereinbarem Widerspruch zu den von den Gesuchstellern angerufenen Verfassungsbestimmungen oder zum bundesrechtlichen Institut der Beurkundung. Dass die Urkundspersonen das ihnen eingeräumte Ermessen bei der Fakturierung missbräuchlich oder willkürlich ausüben, ist nicht zu vermuten, nur weil eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für eine Unterschreitung der "Grundgebühren" fehlt.