Eine solche Ungleichbehandlung lasse sich unter keine der zahlreichen Vorstellungen von Gerechtigkeit subsumieren. Der Tarif sei weder nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestaltet, noch treffe er sachlich erforderliche Unterscheidungen. § 69 Abs. 1 Satz 2 BeurG sei damit willkürlich und aufzuheben. 10.2. Die angefochtenen Bestimmungen stellen die Festsetzung der konkreten Beurkundungsgebühr im Einzelfall in das Ermessen der freiberuflichen Notare und erlauben eine Abweichung von der Grundgebühr nach unten.