, in: BN 2014, S. 229 f.). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Sorgfalts- und Wahrheitspflicht auch gelten, wenn der Urkundsperson eine von Anwälten vorbereitete Urkunde zur Beurkundung vorgelegt wird (§ 28 Abs. 4 BeurG). 9. (…) 10. 10.1. Die Gesuchsteller machen schliesslich geltend, die umstrittenen Bestimmungen würden in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen; die Regelung benachteilige Kleinkunden und verschaffe denjenigen Vorteile, welche häufig zum Notar gehen. Eine solche Ungleichbehandlung lasse sich unter keine der zahlreichen Vorstellungen von Gerechtigkeit subsumieren.