Auch im Rahmen des Äquivalenzprinzips kann der Quersubventionierung Rechnung getragen werden (BGE 103 Ia 85, Erw. 5c; 97 I 193, Erw. 5b). Unverständlich ist schliesslich die (durch ein Parteigutachten belegte) Argumentation der Gesuchsteller, wonach die umstrittene Regelung bei grossen Geschäften zu einer Aufspaltung der notariellen Dienstleistungen "in intellektuell aufwändige Vorbereitungsarbeit", welche "teure Anwaltskanzleien" besorgen, und "fortab als minderwertige Commodity verstandene, eng definierte Beurkun- 2014 Anwalts- und Notariatsrecht 271