Erst wenn diese Unterschiede zu einer verbotenen Ungleichbehandlung führten, wäre dies zu beanstanden. In Bezug auf die Rüge der Gesuchsteller, mit der neuen Regelung werde die sogenannte Quersubventionierung von über- und unterbezahlten Geschäften verunmöglicht, gilt es vorab festzuhalten, dass kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine derartige Ausgleichsmöglichkeit besteht (BRÜCKNER/HETTICH, a.a.O., S. 18). Im Übrigen wurde die Quersubventionierung bei der Festsetzung des Promilletarifs berücksichtigt (Botschaft 2) und ist somit nach wie vor von Bedeutung. Auch im Rahmen des Äquivalenzprinzips kann der Quersubventionierung Rechnung getragen werden (BGE 103 Ia 85, Erw.