Notariatstarif und dem Äquivalenzprinzip berechneten Gebühren nach unten in einem relativ engen Rahmen bewegen (vgl. vorne Erw. 8.4). Schliesslich dient die umstrittene Möglichkeit, vom Tarif nach unten abzuweichen, einem erheblichen öffentlichen bzw. volkswirtschaftlichen Interesse. In Anbetracht dessen erscheinen die allfälligen Rechtsungleichheiten, die mit der umstrittenen Regelung unabdingbar zusammenhängen, als vertretbar. Jedes Gebührenmodell hat Vorzüge und Nachteile für die einzelnen Kunden. Erst wenn diese Unterschiede zu einer verbotenen Ungleichbehandlung führten, wäre dies zu beanstanden.