8.4.6. (…) 8.5. (…) 8.6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die herkömmlichen Notariatstarife gewisse Rechtsungleichheiten nicht auszuschliessen vermögen (vgl. vorne Erw. 8.3). Der nach unten offene Gebührentarif schafft keine erhöhte Gefahr einer rechtsungleichen Behandlung, welche über das hinausgeht, was dem freiberuflichen Notariat ohnehin systemimmanent ist. In der Praxis dürften sich die Abweichungen von den nach §§ 1 ff. Notariatstarif und dem Äquivalenzprinzip berechneten Gebühren nach unten in einem relativ engen Rahmen bewegen (vgl. vorne Erw.