Insofern ist die Rechtsgleichheit bei den einzelnen Beurkundungsgeschäften explizit gewährleistet. Soweit diese Bestimmung mittels Provisionszahlungen umgangen wird, dürfte dies mit den Berufspflichten kaum vereinbar sein. Hierzu sei angeführt, dass die von den Gesuchstellern befürchtete Provisions- und "Kick-Back"-Kultur bei Grundstückgeschäften geeignet ist, das Ansehen des Notariatsstandes zu verletzen (vgl. GLATTHARD, a.a.O., Art. 45 N 32). Die Gewährung von "stillen" Provisionen und Retrozessionen und die Einschaltung von "Beurkundungsbrokern" kann im Falle einer Umgehung von § 7 Notariatstarif ebenfalls einen Disziplinartatbestand begründen.