11 Abs. 1 PBV), etwa in Form von Preisanschlägen oder Preislisten. Die Preisbekanntgabe soll dem Notariatsklienten ermöglichen, im Voraus die Höhe der zu erwartenden Rechnung für die beanspruchte Dienstleistung erkennen zu können (vgl. ROLAND PFÄFFLI, in: Der Bernische Notar [BN] 2012, S. 383; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Preisbekanntgabe für Notariatsdienstleistungen, Informationsblatt vom 1. April 2012 [aktualisiert April 2013], S. 7).