Dieselbe Schlussfolgerung ergibt sich bereits daraus, dass der Spielraum der Urkundspersonen aus wirtschaftlichen Gründen beschränkt ist (vgl. vorne Erw. 6.2). 8.4.4. Die Notare sind der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 (Preisbekanntgabeverordnung, PBV; SR 942.211) unterstellt. Daraus ergibt sich die Pflicht, die Preise für die Notariatsdienstleistung leicht zugänglich und gut lesbar bekannt zu geben (Art. 11 Abs. 1 PBV), etwa in Form von Preisanschlägen oder Preislisten.