8.4.5) wirksam entgegengetreten werden. Schliesslich übt die freiberufliche Urkundsperson eine amtliche, hoheitliche Tätigkeit aus. Daraus folgt, dass sie in dieser Eigenschaft an die Grundsätze staatlichen Handelns der Verfassung (Art. 5 BV und § 2 KV) gebunden ist. Aufgrund dieser Einschränkungen ergibt sich, dass der Ermessensspielraum, den § 69 Abs. 1 Satz 2 BeurG einräumt, deutlich geringer ist, als der Wortlaut der Bestimmung glauben lässt. Dadurch ist aber auch die Möglichkeit reduziert, dass bei vergleichbaren Geschäften ohne sachlichen Grund wesentlich unterschiedliche Gebühren verlangt werden und somit gegen das Rechtsgleichheitsprinzip verstossen wird.