Die systematische Festlegung von Gebühren, welche nicht kostendeckend sind, dürfte – soweit sie sich nicht direkt aus dem Gebührentarif ergibt oder andere sachliche Gründe vorliegen – kaum mit den Berufspflichten vereinbar sein. Einem ruinösem Preiskampf zu Lasten der Kleinkunden kann mit den Berufspflichten in § 21 BeurG (Wahrung des Ansehens des Berufsstandes), der Sorg- falts- und Wahrheitspflicht (§ 28 BeurG), der gleichmässigen Interessenwahrungspflicht (§ 29 BeurG), der Werbebeschränkung in § 34 BeurG sowie dem Gleichbehandlungsgebot in § 7 Notariatstarif (vgl. dazu hinten Erw. 8.4.5) wirksam entgegengetreten werden.