Gemäss Art. 2 UWG ist ein Angebot unlauter, wenn eine Urkundsperson die Differenz zu kostendeckenden Preisen mit illegalen Mitteln deckt, etwa durch die Verletzung von Berufspflichten. Die systematische Festlegung von Gebühren, welche nicht kostendeckend sind, dürfte – soweit sie sich nicht direkt aus dem Gebührentarif ergibt oder andere sachliche Gründe vorliegen – kaum mit den Berufspflichten vereinbar sein.