8.4.2. In Bezug auf den Aufwandtarif kommt dem Äquivalenzprinzip neben den Kriterien der Bedeutung und Schwierigkeit des Geschäfts (§ 1 Abs. 2 Notariatstarif) kaum eine eigenständige Bedeutung zu. Demgegenüber muss die gemäss Promilletarif errechnete Gebühr unter Umständen nach Massgabe des Äquivalenzprinzips reduziert werden, damit die Urkundsperson das ihr mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BeurG eingeräumte Ermessen ("darf") nicht unterschreitet. Insofern gewährleistet das Prinzip Differenzierungen, die über die Gebührenordnung in §§ 1 ff. Notariatstarif hinausgehen.